Klage gegen LutherkircheVerwaltungsgericht Hannover Eintrachtweg 19 30173 Hannover 13. Oktober 2009 s-h-h   K L A G E      in Sachen      1) Dieter Potzel 2) Dr. Peter Thurneysen 3) Matthias Holzbauer 4) Alfred Schulte 5) Dr. Gert-Joachim Hetzel 6) Dr. Christian Sailer sämtliche Max-Braun-Straße 2, 97828  Marktheidenfeld  - Kläger -  Prozessbev.:  RAe Dr. Christian Sailer und  Dr. Gert-Joachim Hetzel, Max-Braun-Straße 2, 97828 Marktheidenfeld gegen  Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers,  vertreten durch Landesbischöfin Dr. Margot Käßmann, Rote Reihe 6, 30169 Hannover - Beklagte -   wegen Unterlassung  Namens und in Vollmacht der vorgenannten Kläger  (Anlage 1) erheben wir hiermit gegen das Erzbistum/Diözese Freiburg  K L A G E und beantragen, wie folgt zu erkennen: I. Der Beklagten wird untersagt, sich "christlich" zu nennen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist in Ziff.II vorläufig vollstreckbar. B e g r ü n d u n g  I. Gegenstand des VerfahrensDie Kläger verlangen,  dass die Beklagte sich nicht länger „christlich“  nennt. Sie mag sich weiter evangelisch oder lutherisch nennen und sie  mag weiter 
 aber sie soll sich nicht „christlich“ nennen.  Millionen von Menschen in aller Welt sind Aussteiger  aus den institutionellen Kirchenkonzernen. Viele davon sind ehrlich  bemüht, so zu leben, wie es Jesus von Nazareth gelehrt und vorgelebt  hat. Sie haben erkannt, dass das, was die institutionellen  Kirchenkonzerne, darunter auch die evangelischen Amtskirchen, lehren und  tun, nichts mit der Lehre des Jesus, des Christus, zu tun hat.  Viele solcher freier Christen, die als Säuglinge  ungefragt von dieser Institution vereinnahmt worden waren, haben  versucht, sich von dem Makel dieser unchristlichen Organisation zu  befreien und die Löschung ihres Namens aus dem Taufregister verlangt.  Dies wird von den evangelischen Kirchen kategorisch abgelehnt mit der  Behauptung, es handle sich bei der Taufe um einen Vorgang, der nicht  rückgängig zu machen sei.  Der frühere evangelisch-lutherische Landesbischof  und Vorsitzende des Lutherischen Weltbundes Johannes Hanselmann erklärte  in einem Brief vom 6. September 1985: „Ich möchte Ihnen aber nur zu  bedenken geben, dass man aus der Kirche, in die man durch die heilige  Taufe eingegliedert wurde, nicht aus- und eintreten kann wie bei einem  Verein, wenn man anderswo etwas gefunden hat, was einem vielleicht mehr  zusagt. Man kann Gott den Bund, den er in der heiligen Taufe mit uns  geschlossen hat, nicht einfach kündigen“ (Brief an A.Emtmann vom  6.9.1985).  Hier wird versucht, „Gott“ für die Kirche zu  vereinnahmen. Doch diese Zwangsvereinnahmung hat mit Gottes Willen  nichts zu tun.  Jesus sprach, und so steht es ursprünglich auch in  den Bibeln der Kirche: „Erst lehret, und dann taufet“. Die Kirche hat  dagegen die Zwangstaufe von Säuglingen eingeführt und hält diese Art der  Mitgliederrekrutierung bis heute für notwendig. Diese Manipulation  unmündiger Kinder, mit der Vereinnahmung für eine Institution für alle  Ewigkeit und mit den bekannten verheerenden seelischen Folgen, wie  ekklesiogene Neurosen, oder noch schlimmer, lebenslänglicher  Traumatisierung durch Kinderschänderverbrecher z.B. in evangelischen  Kinderheimen, ist zutiefst unchristlich und eine Verhöhnung des Jesus,  des Christus.  Dies gilt auch für die bis heute gültige  evangelische Lehre, wonach es in Glaubensdingen angeblich keine  Willensfreiheit gebe.  Die Weigerung der Kirche, ihren Anspruch auf die  Aussteiger aufzugeben und sie durch Streichung auf ihren Taufregistern  aus ihren vereinnahmenden Fesseln zu entlassen, hat freie Christen, die  weltweit dem Christus der Bergpredigt nachfolgen, zu denen sich die  Kläger zählen, veranlasst, sich noch intensiver mit der evangelischen  Lehre zu befassen. Die dabei zutage getretene erstaunliche Fülle von  Tatsachen beweist, dass die evangelischen Landeskirchen dem Prädikat  „christlich“ nicht nur mit ihrer Zwangstaufe, sondern mit ihrer gesamten  Lehre und ihrer gesamten Geschichte Hohn sprechen.   Die Kläger haben deshalb die Landesbischöfe,  Kirchenpräsidenten und Präsides aller Gliedkirchen der EKD  (Evangelischen Kirche Deutschlands) aufgefordert, sich nicht mehr  „christlich“ zu nennen und dies gegenüber den Klägern bis zum 11.10.2009  schriftlich zuzusagen.  In den vergangenen 30 Jahren hat der  Christus-Gottesgeist durch das Prophetische Wort den Führern der  evangelischen Institution wiederholt einen Dialog angeboten. Doch die  Kirchenmänner und -frauen haben alle Seine Worte in den Wind geschlagen  und Ihn keiner Antwort für würdig befunden. Und genau so haben die  Bischöfe, Kirchenpräsidenten und Präsides dieses Mal reagiert und damit  die Kläger gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die  Kläger tun dies im vorliegenden Fall exemplarisch gegenüber der  Evangelischen Landeskirche in Hannover.  Die Gründe für ihr Begehren haben die Kläger in  ihrem Aufforderungsschreiben vom 11.9.2009 folgendermaßen zum Ausdruck  gebracht:  Hört, ihr Landesbischöfe!   Das Spiel ist aus!   Hört auf, euch christlich zu nennen!  Jahrhundertelang hat der Kirchenkonzern, dem Sie  alle vorstehen, die Menschen an der Nase herumgeführt und für dumm  verkauft, indem er ihnen vorspiegelt, eine christliche Kirche zu sein,  und indem er sich dafür auch noch teuer bezahlen lässt.   Doch es wird mehr und mehr offenbar: Was durch die  von Luther geschaffene Abspaltung vom römisch-katholischen  Kirchenkonzern entstand, ist genauso wenig christlich wie dieser. Die  Lehre Luthers hat mit Jesus von Nazareth nichts zu tun. Die Institution,  der Sie vorstehen, hat zwar den Namen des Jesus, des Christus, im Munde  geführt – so, als ob sie rechtmäßig Sein Erbe angetreten hätte. Doch in  Wirklichkeit haben Sie Sein Erbe mit Füßen getreten, haben Sie Ihn  durch Ihre Lehre – und mehr noch durch Ihre Taten – am laufenden Band  verhöhnt und verspottet und tun es noch heute. Ob es die Rechtfertigung  von Kriegseinsätzen ist, das Absegnen von Grausamkeiten gegen die  Tierwelt oder die unsägliche Lehre von einer „ewigen Hölle“, ob es die  Leugnung des freien Willens in Glaubensdingen ist oder Luthers Aufruf,  tapfer zu sündigen, denn der Glaube allein genüge – täglich nageln Sie  Jesus, den Christus, erneut ans Kreuz, weil Sie das Gegenteil dessen  lehren und tun, was Er wollte. Und dann verehren Sie Ihn, der doch  auferstanden ist, am Karfreitag als toten Mann am Kreuz wie eine  Trophäe, die Sie zur Strecke gebracht haben.  Was betreibt die von Ihnen vertretene Institution  dann anderes als geistige Erbschleicherei, Falschmünzerei und geistigen  Etikettenschwindel? Und Heuchelei dazu, denn Sie schmücken sich mit  einem Namen, der Ihnen nicht zusteht, weil Sie die tatsächliche Lehre  und das ethisch-moralische Vorbild des Jesus von Nazareth offenbar  verraten haben. Sonst wäre die Vergangenheit Ihrer Institution nicht  befleckt mit Blut und Verbrechen. Und sonst würden Sie sich wenigstens  heute so verhalten, wie der Nazarener es vorlebte.  Doch davon kann keine Rede sein, wie wir gleich noch  darlegen werden (siehe die Dokumentation im Anhang).  Jesus sprach davon, dass es auf das Tun Seiner Lehre  ankommt, „um das ewige Leben zu erben“. Ein Schriftgelehrter, der Ihn  deswegen fragte, spricht vom Gebot der Gottes- und Nächstenliebe, und  Jesus antwortete ihm: „Tu das, so wirst du leben“ (Lukas 10, 25-27). Die  evangelische Kirche verkehrte diese Botschaft jedoch in ihr Gegenteil,  indem sie lehrt: „Alleine der Glaube genügt“. Doch Jesus, der Christus,  sprach weiter: „Wer diese Meine Rede hört und tut sie, der ist ein  kluger Mann.“ (Matthäus 7,24).   Jesus hat gelehrt: Erst lehret und dann taufet.  Damit lässt er jedem den freien Willen. Sie dagegen fangen Säuglinge  ein, impfen ihnen vom frühesten Kindesalter an Schuldkomplexe ein,  drohen mit der ewigen Verdammnis und erschleichen dadurch Gehorsam und  Kirchensteuern. Viele seelische Krankheiten und Störungen, wie  ekklesiogene Neurosen, sind die Folgen. Jede andere Organisation wäre  deshalb als totalitäre Organisation wegen Verletzung der Grund- und  Menschenrechte längst verboten worden.  Was sagte Jesus, als Er die Händler lebender  Opfertiere aus dem Tempel zu Jerusalem trieb? „Mein Haus soll ein Haus  des Gebetes für alle Völker sein! Ihr aber habt daraus eine Räuberhöhle  gemacht!“ (Mk 11,17)  Keine Angst: Wir wollen Sie keineswegs aus Ihren  Pfründen und Residenzen vertreiben. Sie können ruhig dort bleiben und  glauben, was Sie wollen – denn kein Glaube ist beweisbar.   Nennen Sie sich weiter evangelisch oder  lutherisch, das macht Ihnen niemand streitig! Wir wollen nur eins:  Nennen Sie sich nicht länger „christlich“!Denn der Krug geht  solange zum Brunnen, bis er bricht. Und das, was Sie über Jahrhunderte  bis heute aus der ursprünglichen reinen Lehre des Nazareners gemacht  haben, das verursacht bei denen, die Jesus, den Christus, und Seine  Lehre, die Bergpredigt, in ihrem Leben ernst nehmen, um sie Schritt für  Schritt umzusetzen, blanke Empörung.  Sie verehren bis heute in dem Gründer Ihrer  Institution einen Mann, der zu Mord und Totschlag aufrief und ein  geistiger Miturheber des Holocaust ist. Sie verhöhnen Jesus von  Nazareth, weil Sie lehren, dass es für das Seelenheil allein auf den  Glauben und nicht auf die Erfüllung der Gottesgebote ankomme. Sie treten  Sein Erbe mit Füßen, weil Sie bis in die Gegenwart hinein Krieg und  Kriegseinsätze rechtfertigen.  Es ist genug! Denn, ja: Es gibt sie noch, die  Nachfolger des Jesus, des Christus, die ihr Gehirn noch nicht von  formelhaften und frommen Sprüchen haben vernebeln lassen, die noch zwei  und zwei zusammenzählen und in ihrem Herzen Gut von Böse unterscheiden  können, so wie es der Nazarener uns gelehrt hat. Die noch mit klarem  Kopf erfassen können, was der große Menschheitslehrer Jesus, der  Christus, meinte, als Er sagte: „Wer diese Meine Lehre hört und tut sie,  der ist ein kluger Mann!“, „Häuft euch keine Schätze an, die Motten und  Rost fressen!“, „Wer zum Schwert greift, wird durch das Schwert  umkommen!“, „Erst lehret und dann taufet!“  Sind diese Sätze denn so schwer zu verstehen? Und  doch hat es Ihre Institution fertig gebracht, ausgerechnet im Namen des  Jesus, des Christus, gegen jeden einzelnen dieser wenigen hier  aufgeführten Sätze zu verstoßen und unendliches Leid, Blut und Tränen  über Menschen zu bringen – und sich dann dafür auch noch bezahlen zu  lassen! Trotz dieser furchtbaren Vergangenheit gesteht die Kirche nur  gewisse Fehlhaltungen Martin Luthers ein, als handle es sich dabei um  kleinere Vergehen, und sie feiert und ehrt ihn weiter als Vorbild und  bringt dieses Vorbild nachdrücklich auch der Jugend nahe. Oder sie  gesteht nur einzelne Fehler ihrer antisemitischen und kriegsbegeisterten  Bischöfe im Dritten Reich zu und ehrt die meisten von ihnen  unverdrossen weiter. Obwohl das menschenverachtende Gottesbild dieser  Vorbilder und ihr totalitäres Obrigkeitsdenken unsägliches Leid über die  Menschen brachte. Und so kam Karlheinz Deschner, einer der  bedeutendsten kritischen Geister unserer Tage, nach jahrzehntelangem  Studium der Kirchengeschichte zu dem Schluss:  "Nach intensiver Beschäftigung mit der Geschichte  des Christentums kenne ich in Antike, Mittelalter und Neuzeit,  einschließlich und besonders des 20. Jahrhunderts, keine Organisation  der Welt, die zugleich so lange, so fortgesetzt und so scheußlich mit  Verbrechen belastet ist wie die christliche Kirche ..." (Die beleidigte  Kirche“, S. 42 f.)  Damit hat er offenbar auch Ihre Institution gemeint.  Denn, wie gesagt: Von ihrem Gründer, den, würde er heute leben, der  Verfassungsschutz beobachten müsste, hat sich Ihre Kirche bis heute  nicht wirklich distanziert. Sie tun sogar das Gegenteil: Sie feiern  Martin Luther anlässlich des 500-jährigen Jubiläums seiner „Reformation“  wie eh und je.  Es ist genug! Es ist an der Zeit, dass der Name  des Jesus, des Christus, des größten Gottespropheten aller Zeiten,  endlich rehabilitiert wird, der am Kreuz unser Erlöser wurde, der  auferstanden ist und im Geiste wiederkommt, der aber von Ihnen immer  noch am Kreuz festgehalten wird.  Trotz aller Verfolgungen durch die Geschichte  hindurch, trotz der lutherischen Jagd auf Täufer und „Hexen“, trotz auch  der „modernen“ Inquisition unserer Tage – wir sind wieder da! Wir sind  angetreten, Jesus, den Christus, zu rehabilitieren. Wir sind freie  Christen, die in den Fußspuren des Freiheitsdenkers Jesus von Nazareth  gehen. Die Seine Bergpredigt nicht für eine Utopie halten, sondern für  die einzig realistische Chance, die der Menschheit heute noch bleibt.  Und weil uns Jesus, der Christus, am Herzen liegt, weil Er  unser himmlischer Freund und unser göttlicher Bruder, der Erlöser aller  Menschen und Seelen ist, nehmen wir es nicht länger hin, dass Sein Name  ständig von Ihnen und Ihrer institutionellen Kirchenlehre für etwas  ganz anderes missbraucht wird. Deshalb: 
 Es  ist mehr als genug! Wir machen Ihnen Ihren Glauben nicht streitig! Aber  wir fordern Sie auf, die Bezeichnung „christlich“ nicht länger zu  verwenden. Sollten Sie uns dies nicht bis zum 12.10.2009 zusagen, werden  wir gegen diese Namensanmaßung die Gerichte anrufen, um Christus zu  rehabilitieren.  Da es sich um eine Angelegenheit von öffentlichem  Interesse handelt, werden wir uns erlauben, die Öffentlichkeit zu  informieren.  Den Sachvortrag dieser Abmahnung machen wir hiermit  zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ebenso wie die der Abmahnung  beigefügte Dokumentation, die folgenden Wortlaut hat:                      DokumentationDie Lutherkirche soll sich nicht länger  christlich nennen!  Viele Protestanten sind überzeugt, Martin Luther  habe die Kirche reformiert und näher an das Christentum herangeführt. In  Wahrheit blieb Luther Zeit seines Lebens ein katholischer  Augustinermönch, zutiefst verhaftet im mittelalterlichen Denken der  Romkirche.   Jesus und Luther trennen Welten!   Was die Vatikankirche an Lehren und Verhaltensweisen  über Jahrhunderte in scharfem Gegensatz zu Jesus von Nazareth aufgebaut  hatte, übernahm Luther in vielen Aspekten in seine neu entstehende  Staatskirche, fügte sogar weitere unchristliche Elemente wie z.B. die  Hörigkeit gegenüber der Obrigkeit hinzu. Die Auswirkungen sind in der  Lutherkirche bis heute deutlich zu spüren.  Deshalb: Wer Luther nachfolgt, kann sich nicht  christlich nennen!  Die Frage ist: Was lehrte Jesus? Was lehrte  Luther? Wie handelt heute die Lutherkirche?  Verleugnung des Tatchristentums  Jesus lehrte: „Wer diese Meine Lehre hört und tut  sie, der ist ein kluger Mann, der sein Haus auf Fels baute.“ Martin Luther hingegen war der Auffassung: „Der Glaube allein genügt.“ Die damit verbundene Leugnung der Bedeutung des Tatchristentums ist eine Verhöhnung des Jesus, des Christus, und Seiner Lehre. Dies führt in letzter Konsequenz in einen ethischen Minimalismus, der jede spirituelle Weiterentwicklung des Menschen überflüssig erscheinen lässt. An die Stelle des aktiven Glaubens, den Jesus, der Christus, lehrte, tritt ein passiver Glaube, der die Menschen umso leichter beherrschbar macht. Ein Blick in die Welt zeigt, wohin das führt. Antisemitismus  Jesus war Jude – und er lehrte uns die Liebe zu  Gott, unserem Vater, der alle Seine Kinder gleich liebt.  Martin Luther hingegen war ein furchtbarer Antisemit, auf den sich noch 400 Jahre später die Antisemiten Hitler und Streicher beriefen. Luther beschimpfte die Juden als „leibhaftige Teufel“, als „Pestilenz und alles Unglück“, als „durchböstes, durchgiftetes, durchteufeltes Ding“. Er forderte die Obrigkeit auf, die Synagogen der Juden zu verbrennen und ihre Gottesdienste zu verbieten, ihre Häuser zu zerstören, ihnen die Gebetbücher und sämtliche Barschaft abzunehmen, er wollte sie unter Hausarrest stellen und zur Zwangsarbeit verpflichten. Von welcher Maßlosigkeit sein Judenhass war, ergibt sich beispielsweise aus folgendem Zitat über die Juden: „Seid ihr doch nicht wert, dass ihr die Biblia von außen solltet ansehen, geschweige, dass ihr drinnen lesen solltet. Ihr solltet allein die Bibel lesen, die der Sau unter dem Schwanz steht, und die Buchstaben, so da selbst herausfallen, fressen und saufen“ (zit. nach: Hans-Jürgen Böhm, „Die Lehre M. Luthers – ein Mythos zerbricht!“, S. 208). Die Lutherkirche half im 20. Jahrhundert tatkräftig mit, als die Obrigkeit die Forderungen Luthers in die Tat umsetzte. Zahlreiche lutherische Pfarrer waren bereits 1933 Parteimitglieder der NSDAP. Eine Einrichtung der Lutherkirche betrieb zeitweise sogar ein eigenes KZ mit der Postanschrift: „Landesverein für Innere Mission, Abteilung Konzentrationslager Kuhlen“ (Ernst Klee, „Die SA Jesu Christi“, S. 62). Noch 1938 rühmte der thüringische Landesbischof Martin Sasse Luther als Wegbereiter der Reichspogromnacht und gab dessen Schrift „Von den Juden und ihren Lügen“ neu heraus. Getaufte Juden wurden zu Tausenden aus den evangelischen Landeskirchen ausgeschlossen, was dazu beitrug, sie dem sicheren Tod preiszugeben. Kriegstreiberei  Jesus war Pazifist. Er lehrte die Feindesliebe und  warnte Petrus in einer Notwehrsituation(!): „Wer zum Schwert greift,  wird durch das Schwert umkommen!“.  Martin Luther hingegen hetzte seine  Mitmenschen in Krieg und Bürgerkrieg. Gegen die Türken sollten sie „mit  Freude die Faust regen und getrost dreinschlagen, morden, rauben und  Schaden tun so viel sie immer mögen, solange sie eine Ader regen  können“. Und er rief sie auf zum Bürgerkrieg gegen die aufständischen  Bauern: „Steche, schlage, würge hie, wer da kann. Bleibst du darüber  tot, wohl die, einen seligeren Tod kannst du nimmermehr erlangen. Denn  du stirbst im Gehorsam gegenüber dem göttlichen Wort und Befehl.“ Die Lutherkirche rechtfertigt, ebenso wie die katholische, bis heute Kriege und Gewalt und maßt sich an, zu entscheiden, ob sie „gerecht“ oder das angeblich „kleinere Übel“ sind. Die lutherischen Feldgeistlichen und Landesbischöfe trieben im Ersten und Zweiten Weltkrieg die Soldaten bis zum bitteren Ende in die Schlacht. Lutherische Diakone wurden als „SA Jesu Christi“ bezeichnet. Hexenwahn  Jesus achtete die Frauen als gleichberechtigt und  hinderte die Pharisäer daran, ein Todesurteil gegen eine Frau zu  vollstrecken.  Martin Luther hingegen goss reichlich Öl ins  Feuer des Hexenwahns: „Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen ...  Es ist ein gerechtes Gesetz, dass sie getötet werden. Sie richten viel  Schaden an ... Sie können auch ein Kind bezaubern ... Man töte sie nur.“ Im Territorium der Lutherkirche tobte der Hexenwahn genauso stark wie in den katholischen Gebieten. Die Landesherren, dank Luther gleichzeitig meist mit dem Amt der Kirchenoberhäupter versehen, strichen meist das gesamte Vermögen der Gefolterten und Ermordeten ein. Intoleranz statt Nächstenliebe  Jesus von Nazareth respektierte jeden Menschen und  war tolerant gegenüber anderen Glaubensrichtungen. Für ihn zählte nicht  das Gebetbuch, sondern die Tat, was z.B. im Gleichnis vom barmherzigen  Samariter, einem hilfsbereiten Außenseiter, zum Ausdruck kommt.  Martin Luther hingegen ließ mit  inquisitorischem Eifer Andersgläubige, etwa die Täufer, verfolgen und  verleumdete sie als „Teufels Boten“, die „eitel Gift und Lügen  predigen“. Wer es wagte, in lutherischem Gebiet zu predigen, ohne von  der Lutherkirche ordiniert zu sein, dem schickte Luther den Henker auf  den Hals: „... so befehle die Obrigkeit solche Buben dem rechten  Meister, der Meister Hans heißt“.Während der NS-Zeit war die  Lutherkirche maßgeblich daran beteiligt, dass die Zeugen Jehovas (damals: „Bibelforscher“) verfolgt wurden; Hunderte starben in Konzentrationslagern. Auch heute noch verfolgt die Lutherkirche durch eigene moderne Inquisitoren, „Sektenbeauftragte“ genannt, religiöse Minderheiten mithilfe der Massenmedien durch Verleumdungskampagnen, die Ehrverlust, gesellschaftliche Ausgrenzung und zum Teil die Vernichtung beruflicher Existenzen zur Folge haben. Finanzielle Privilegien auf Kosten der Armen  Jesus führte ein bescheidenes Leben. Er warnte  davor, sich Schätze dieser Erde anzuhäufen, die „Motten und Rost  fressen“.  Martin Luther hingegen sicherte seine Kirche  finanziell ab, indem er sie dem Staat unterstellte. Bis heute genießt  die Lutherkirche, ebenso wie die katholische, erhebliche  finanzielle Privilegien auf Staatskosten. Sie lässt sich vom Staat,  zusätzlich zur Kirchensteuer und zusätzlich zu den erheblichen  staatlichen Zuschüssen zu kirchlichen Sozialeinrichtungen, mit ca. 7  Milliarden Euro jährlich subventionieren: für Steuerbefreiungen,  Theologenausbildung, konfessionellen Religionsunterricht, die Gehälter  von Landesbischöfen und Oberkirchenräten, Militärseelsorge und vieles  mehr. Woanders fehlt dem Staat dann das Geld in der Kasse.  Grausames Gottesbild  Jesus lehrte, dass Gott ein Gott der Liebe ist,  der uns als Seinen Kindern den freien Willen geschenkt hat.  Martin Luther hingegen bestritt ausdrücklich,  dass der Mensch einen freien Willen habe, Sein Seelenheil sei vielmehr  vorherbestimmt: Gott habe demnach die einen Menschen vorherbestimmt, dem  Guten zu dienen, die anderen jedoch, dem Bösen anheimzufallen und in  der ewigen Verdammnis zu enden. Der Mensch könne aus eigener Kraft  nichts daran ändern. Gott ist für Luther, so wörtlich, auch ein  „grausamer“, ein willkürlicher, ein unberechenbarer und strafender Gott,  dessen „Zorn“ der Mensch zu fürchten hat. Ja, Er soll sogar so grausam  sein, dass Er nur durch das „Blutopfer“ Seines Sohnes versöhnt werden  könne. Diese Glaubenslehre hat bis heute doch erhebliche Auswirkungen auf die seelische Gesundheit der Kirchenmitglieder. Bis heute leiden ungezählte Lutheraner unter ekklesiogenen (kirchenbedingten) Neurosen: Sie kommen nicht damit zurecht, dass ausgerechnet der himmlische Vater so grausam und furchterregend sein soll. In manchen lutherisch geprägten Gegenden, z.B. Thüringen und Sachsen, war lange Zeit eine erhöhte Selbstmordneigung zu verzeichnen, die sich erst im Verlauf der DDR-Zeit langsam abschwächte. Dass der Mensch keinen freien Willen haben soll (was in der lutherischen Kirche bis heute im Hinblick auf den für das Seelenheil angeblich notwendigen Glauben gilt), ist im Grunde eine verfassungsfeindliche Lehre – denn wie soll z.B. Politik funktionieren, wenn man die Mündigkeit und Selbstverantwortung des Bürgers von vorne herein leugnet? Wie soll gesellschaftliches Zusammenleben funktionieren, wenn die Vernunft nach Luther eine „Hure des Teufels“ ist? Kirche – Verkünderin des Bösen  Jesus lehrte den Gott der Liebe, der alle seine  Kinder gleich liebt und alles unternimmt, um sie wieder bei sich zu  haben. Eine ewige Hölle lehrte Er nicht. Er lehrte auch keine  Säuglingstaufe, sondern sprach: „Erst lehret und dann taufet.“   Die Kirche jedoch hat die Zwangstaufe von Säuglingen  eingeführt und hält sie bis heute aufrecht. Ein Säugling hat keine  Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Das ist gegen Jesus von Nazareth;  es ist eine Manipulation, eine seelische Einengung wehrloser Kinder  durch die Eltern im Auftrag der Kirche.  Doch damit nicht genug: Die Kirche verbreitet bis heute die heidnische Vorstellung eines strafenden Gottes, der die Menschen, die nicht der Priesterkaste folgen, mit der ewigen Verdammnis bestraft. Dadurch versetzt sie bis heute ungezählte Menschen in Furcht und Schrecken, untergräbt ihre seelische Gesundheit und entfremdet sie von Gott. Dies ist eine Sünde wider den „Heiligen Geist“. Aus all diesen seelischen Belastungen, die die Kirche den Menschen auferlegt, entstehen viele seelische Krankheiten, die bereits erwähnten ekklesiogenen Neurosen. Da so viele Menschen davon betroffen sind, versteht man den Zustand unserer Welt. Totalitäres Staatsdenken  Jesus war ein geistiger Revolutionär, ein  Freiheitslehrer, der die Menschen dazu anregte, sich nicht an  Institutionen oder Traditionen zu orientieren, sondern Gott in ihrem  eigenen Inneren zu suchen. Deshalb wurde Er auch von der damaligen  Priesterkaste ans Kreuz gebracht. Der Obrigkeit gegenüber lehrte Er:  „Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist.“  Martin Luther hingegen setzte die  Unterordnung unter die Obrigkeit absolut. Er rettete seine eigene Haut,  indem er bei den Landesherren Schutz suchte und mit ihrer Hilfe eine  neue Staatskirche begründete. Diese Ideologie der Lutherkirche hatte in der deutschen Geschichte fatale Folgen – nicht nur die blutige Niederschlagung der Bauernerhebung, sondern auch in Form der preußischen Verabsolutierung des Staates, an die der NS-Staat mit seinem Kadavergehorsam nahtlos anknüpfen konnte. Heidnische Priesterherrschaft  Jesus setzte keine Priester ein. Er stiftete  keine Sakramente und führte keine Rituale durch, sondern brachte uns  Menschen eine Religion des Herzens, eine Innere Religion. Martin Luther reduzierte zwar einige Auswüchse des Katholizismus, übernahm jedoch wesentliche Elemente der katholischen Kultreligion, die sich letztlich aus Anleihen aus dem vorchristlichen Heidentum zusammensetzt: etwa das dem Priesteramt ähnliche Pfarramt, ein rituelles Abendmahl, die Säuglingstaufe und einiges mehr. All dies gab es zwar in den heidnischen Religionen vom alten Ägypten über Babylon bis hin zu den antiken Mysterienkulten Griechenlands und Roms – nicht jedoch bei den ersten Christen. Naturfeindlichkeit und der Verrat an den  Tieren  Jesus kam unter Tieren zur Welt und gebrauchte  immer wieder Gleichnisse, die den Menschen die Schönheit der Natur  nahebrachten. Jesus liebte die Tiere. Als Er in der Wüste fastete,  näherten sie sich Ihm und freundeten sich mit Ihm an. Die ersten  Christen lebten überwiegend vegetarisch und schlossen neben Soldaten  auch Jäger aus ihren Gemeinden aus. Martin Luther und die Lutherkirche hingegen setzten die Naturfeindlichkeit der Vatikankirche fort. Bis heute wartet man vergebens auf eindeutige Stellungnahmen gegen Tierversuche, Massentierhaltung, Genmanipulation, Missbrauch der atomaren Kräfte und vieles mehr. Die Kirche rechtfertigt bis heute die milliardenfache Misshandlung und Quälerei von Tieren in Tierversuchen, Massentierhaltung und Jagd. Die durch die kirchliche Lehre grundgelegte Gleichgültigkeit, ja Verachtung gegenüber der Natur und den Tieren hat erheblichen Anteil an der heutigen grenzenlosen, brutalen Ausbeutung der Natur auf der ganzen Erde. Letztlich hat auch die Klimakatastrophe hier ihre Wurzeln. Trotz all dieser klaren  Widersprüche bezeichnet sich die Kirche nach wie vor als „christlich“. Dies ist ein Skandal, den wir nicht länger hinnehmen wollen. Schluss mit dem kirchlichen  Etikettenschwindel! Wir sind freie Christen, die für den Christus der  Bergpredigt eintreten. Wir fühlen uns Christus verbunden und  verpflichtet, der als Jesus von Nazareth unter uns lebte. Niemand muss  die ursprüngliche Lehre des Nazareners zur Richtschnur seines Lebens  machen. Doch wer sich „christlich“ nennt, der sollte nicht beständig das  Gegenteil dessen tun, was Jesus, der große Freiheitslehrer, wollte und  lehrte.  Sicher gibt es auch innerhalb der Kirche Menschen,  die versuchen, christlich zu leben. Doch was sagte Jesus von Nazareth?  „Niemand gießt neuen Wein in alte Schläuche“. Die Kirche aber, die Jesus  nie gründete, ob katholisch oder lutherisch, ist ein uralter  „Schlauch“. Sie ist eine weitere Domäne von Theologen und Priestern, den  selbsternannten angeblichen Mittlern zu Gott, die bisher fast alle  guten Ansätze der großen Weltreligionen in ihr Gegenteil verkehrt haben –  so auch die Vision des Jesus von Nazareth.  Stellen wir uns vor: Einer unserer Vorfahren hat ein  einmaliges Produkt von höchster Qualität entwickelt und auf den Markt  gebracht. Dieses Produkt genoss zunächst großes Ansehen unter den  Verbrauchern und war hoch geschätzt. Doch dann kam ein Produktpirat und  stellte unter dem Namen unseres Vorfahren ein minderwertiges Produkt  her, das nur denselben Namen trägt, aber wertlos ist, ja nach kurzem  Gebrauch den Menschen sogar schadet. Wie würden wir reagieren? Würden  wir einfach zuschauen – oder würden wir versuchen, unsere Mitmenschen  auf den Betrug, auf die Produktpiraterie und den Etikettenschwindel  hinzuweisen und sie zu warnen?   Wir haben nichts dagegen, wenn die Lutherkirche sich  weiterhin „evangelisch“, „lutherisch“ oder „uniert“ nennt. Sie mag sich  nennen, wie sie will, doch bitte nicht „christlich“.  Der Dokumentation ist ein Quellenverzeichnis  beigefügt, aus dem sich alle dargelegten und weitergehenden Tatsachen  beweisen lassen:  Quellen:Hans-Jürgen Böhm, Die Lehre M.  Luthers - ein Mythos zerbricht Hans-Jürgen Böhm, Prof. Dr. Martin Luther – ein Massenmörder und Christenverfolger? Karlheinz Deschner, Kriminalgeschichte des Christentums (bisher neun Bände); Karlheinz Deschner, Ein Jahrhundert Heilsgeschichte, auch: Die Politik der Päpste im 20. Jahrhundert Karlheinz Deschner, Opus Diaboli; Horst Herrmann, Passion der Grausamkeit; Hubertus Mynarek, Die neue Inquisition; Matthias Holzbauer, Der Steinadler und sein Schwefelgeruch; Matthias Holzbauer, Verfolgte Gottsucher; Matthias Holzbauer und Gert Hetzel, Des Satans alte Kleider; Carsten Frerk, Finanzen und Vermögen der Kirche Wer sitzt auf dem Stuhl Petri?, Band 1-3, Verlag Das Wort; Wynfrith Noll, Wenn Frommsein krank macht; Ernst Klee, „Die SA Jesu Christi“ Die Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche, herausgegeben im Gedenkjahr der Augsburgischen Konfession 1930, Göttingen, 1982 Dieter Potzel, Die Evangelische Kirche und der Holocaust, Der Theologe Nr.4, Wertheim, 1999 Um es noch einmal zu wiederholen, die Kläger machen  der evangelischen Kirche ihren evangelischen Glauben oder den Namen  evangelisch oder lutherisch nicht streitig. Auch nicht die Bezeichnungen  „reformiert“ oder „uniert“, die sie für einzelne ihrer Lehrrichtungen  verwenden. Es geht darum, dass sie sich nicht mehr „christlich“ nennt.  Die Kläger hätten vielleicht gar keine Veranlassung gehabt, sich näher mit der unchristlichen Lehre und den Taten der evangelischen Kirchen zu befassen, wenn sie nicht durch die ungeheuerliche Vereinnahmung ihrer Person aufgrund der Taufe und der kategorischen Weigerung der Kirche, zwangsgetaufte Säuglinge aus ihren Fängen zu entlassen, dazu gezwungen worden wären. Die Bezeichnung als „christlich“ im Zusammenhang mit  der evangelischen bzw. lutherischen Kirche ist ein dreister  Etikettenschwindel. Unzählige Menschen wurden und werden durch diese  arglistige Täuschung hinters Licht geführt. Sie werden über die wahren  Lehren und Beweggründe der evangelischen Kirche getäuscht, die zwar  vorgibt, vor ca. 500 Jahren den Katholizismus im Namen des Christus  reformiert zu haben, die jedoch die christliche Lehre nur auf etwas  andere Weise fälscht und vieles Widerchristliche auch für sich  beibehalten hat. Das gilt auch für die arglosen Eltern der Kläger, die  ihre Kinder im Vertrauen auf eine Erziehung im Geiste des Jesus, des  Christus, der Kirche anvertrauten. Die Kläger und alle die, die den  Willen Gottes tun, wehren sich dagegen, dass für diese arglistige  Vereinnahmung und die Weigerung, diese rückgängig zu machen, der Name  Christus missbraucht wird.  Im wirtschaftlichen Bereich, dem der evangelische  Konzern aufgrund seines übergroßen Milliardenvermögens von Rechts wegen  zuzurechnen ist, lässt man zum Beispiel auch nicht zu, dass ein  Unternehmen Getränke, die Alkohol enthalten, unter dem Etikett „gut für  die Gesundheit“, oder „alkoholfrei“ vertreibt. Man geht dagegen wegen  Etikettenschwindel vor, wegen der Gefahr für die Menschen wäre es sogar  ein Fall für den Staatsanwalt.  Und wenn einer sagen würde, die evangelische Kirche  existiert schon lange und die katholische Kirche hatte sie damals nicht  auslöschen können – sie muss also von Gott sein, dann müsste man ihm  antworten: Wenn so etwas, wie viele Machenschaften beider Großkirchen,  so lange existiert, muss es vom Satan sein, denn alle, die ein wahres  Christentum anstrebten, ob Propheten, erleuchtete Männer und Frauen,  urchristliche Gemeinschaften und nicht zuletzt Jesus, der Christus,  wurden von der Priesterkaste und von den kirchlichen Machthabern  beiderlei Großkonfessionen verfälscht, verleumdet, diskriminiert, mit  Rufmord geschädigt und viele von ihnen auch umgebracht. Das sind ihre  Werke – bis zum heutigen Tag.  Die Bischöfe und Führer der evangelischen bzw.  lutherischen Kirche haben kein Recht, für oder im Namen des Jesus, des  Christus, aufzutreten. Sie sind von Menschen gewählt und diesen  Rechenschaft schuldig. Mit Jesus Christus hat dies nichts zu tun. Die  Bischöfe und Pfarrer sind weder von Christus eingesetzt („Ihr sollt euch  nicht Rabbi nennen“, „ihr alle seid Brüder und Schwestern“), noch tun  sie den Willen Gottes oder seines Sohnes Christus.   Dagegen sind die Kläger und alle die, die den Willen  Gottes tun, rechtmäßige Nachkommen Jesu, weil Er es in Seinem  Testament, dem Neuen Testament, so festgelegt hat: „Wer ist Mein Bruder,  Meine Schwester, die den Willen tun Meines Vaters im Himmel“.  Die Kläger sind die Boten Gottes auf Erden und  streben auf Erden das Hoheitsprinzip an:  Üb´ immer Treu und Redlichkeit bis an dein kühles  Grab und weiche keinen Fingerbreit von Gottes Wegen ab. Deshalb klagen sie die Abkehr des Protestantismus  von der Lehre des Jesus, des Christus, an und vor allem den Missbrauch  Seines Namens.  Für Urchristen oder wahre Christen gilt das Prinzip  „verbinde und sei“. Für die evangelischen Kirchen gilt „trenne, binde,  herrsche“.  Die Kläger sind die Vorstände der  Glaubensgemeinschaft Das Universelle Leben Aller Kulturen Weltweit und  sprechen damit für Millionen von Urchristen in aller Welt. Sie  vertreten eine anerkannte Religionsgemeinschaft und sind damit den  Vorständen der evangelischen Institutionen gleichgestellt. Allerdings  gibt es in Bezug auf Jesus Christus einen Unterschied: Die Kläger und  alle, die den Willen Gottes tun, sind die rechtmäßigen Vertreter Jesu,  weil sie die Lehre Gottes und die Seines Sohnes Christus nicht über  Jahrhunderte mit Füßen getreten haben. Als rechtmäßige Nachfolger Jesu  sind sie dazu berufen, Seinen Namen vor Missbrauch und Verhöhnung durch  den Protestantismus zu schützen.  Jeder der Kläger ist auch unmittelbar selbst  betroffen, weil er gegen seinen Willen von einer Institution nicht nur  lebenslang, sondern ewig vereinnahmt wird aufgrund einer ohne seinen  Willen erfolgten Taufe, für die sich die Kirche ausdrücklich auf Jesus  Christus beruft. Dies steht im krassen Widerspruch zu der Lehre Jesu und  stellt einen dreisten Missbrauch des Namens dessen dar, für dessen  Rehabilitation die Kläger in dieser Inkarnation angetreten sind: Jesus  Christus.  Die Schande, gegen seinen Willen in dem Register und  Machtbereich einer Institution vom Charakter der evangelischen Kirche  gefangen zu sein, lassen die Kläger und alle, die den Willen Gottes tun,  nicht auf sich sitzen, insbesondere aber nicht auf Jesus, dem Christus,  dessen Name auch hierfür missbraucht wird.  Näheres zur Zwangstaufe:  Die Beklagte erwirbt ihre Mitglieder in der Regel  durch einen Zwangsakt, nämlich durch die Taufe willenloser Säuglinge,  wie z.B. in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche  von 1580 festgelegt ist, welche bis heute Gültigkeit haben.   Hier eine Auswahl gültiger Lehraussagen der  evangelischen Kirche, wie sie niedergelegt sind in dem Lehrwerk „Die  Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche, herausgegeben  im Gedenkjahr der Augsburgischen Konfession 1930, 9. Auflage, Göttingen  1982): 
 Auch in der jüngsten evangelischen Bekenntnisschrift  aus dem Jahr 1973 wird diese Tauflehre bestätigt. Darin heißt es: 
 Die meisten evangelischen Eltern beugen sich diesen  Aussagen und lassen ihre Kinder möglichst früh, meist wenige Wochen nach  der Geburt, taufen. Nach herrschender Meinung reicht hierfür ihr  Erziehungsrecht aus, obwohl die Taufe nach evangelischer Lehre den  Täufling in unauflöslicher und unwiderruflicher Weise bindet.   Die Eingliederung des Täuflings in die evangelische  Kirche ist also unwiderruflich (vgl. hierzu auch von Campenhausen,  Hdb.d.Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl.,  Berlin 1994, S.759 f), weshalb sich die Kirche auch weigert,  Ausgetretene aus dem Register der Getauften zu löschen.  Und was den unterschwelligen Druck betrifft, der auf  den Eltern lastet, wirkt auch noch nach, dass der bis heute hoch  verehrte Reformator der evangelischen Kirche, Philipp Melanchthon, die  Hinrichtung aller Eltern bzw. Menschen forderte, welche ihre Kinder  nicht als Säuglinge taufen lassen wollten. In seinem Gutachten für die  Universität Wittenberg formulierte der Reformator Melanchthon wie folgt:  „Kindertaufe, Erbsünde ... dieweil diese Artikel  auch wichtig sind, denn es ist wenig daran gelegen, die Kinder aus der  Christenheit zu werfen und in einen ungewissen Stand zu setzen, ja zur  Verdammnis zu bringen ... Dieweil man doch sieht und greift, dass grobe,  falsche Artikel [bei den Andersgläubigen] sind, schließen wir, dass in  diesem Fall die Halsstarrigen auch mögen getötet werden.“ (Philipp Melanchthons Gutachten „Ob christliche Fürsten schuldig sind, der Wiedertäufer unchristliche Sekte mit leiblicher Strafe und mit dem Schwert zu wehren“, 1536; Tomos 8, S.383 ff;) Zwar sind solche Hinrichtungs-Forderungen der  evangelischen Reformatoren gegenüber Andersdenkenden in unserer  Rechtsordnung nicht mehr durchsetzbar. Doch erleiden bis heute  kirchliche Mitarbeiter Sanktionen, die z.B. ihre Säuglinge noch nicht  taufen lassen möchten. Dies zeigt u.a. das Beispiel eines evangelischen  Jugend-Diakons in Würzburg im Jahr 1989, der aufgrund seiner  Entscheidung für einen „Taufaufschub“ bei seinem Kleinkind nicht mehr in  der Jugendarbeit seiner Kirche tätig sein durfte. Er hatte sich nur  gewünscht, dass seine Tochter alt genug sein sollte, um die an ihm  vollzogene Kirchenhandlung bewusst erleben zu können. (Leserbrief in:  Evangelisches Sonntagsblatt Nr. 30, 23.7.1989 unter Bezugnahme auf einen  Artikel in Nr. 26/1989)  Und der Gründervater der evangelischen Kirche, der  Reformator Martin Luther, forderte sogar dann die Todesstrafe für  Menschen, wenn sie sich nicht der Ordnung der Kirche unterwerfen wollen.  Und zwar selbst dann, wenn sie aus Luthers Sicht das Richtige lehren.  So schrieb Martin Luther:  “... wenn sie gleich das reine Evangelium wollten  lehren, ja wenn sie gleich Engel und Gabriel vom Himmel wären ... Will  er predigen, so beweise er den Beruf oder Befehl [der Kirche] ... Will  er nicht, so befehle die Obrigkeit solchen Buben dem rechten Meister,  der Meister Hans heißt (= dem Henker).“(Der 82. Psalm durch D. M. L.,  geschrieben und ausgelegt Anno 1530, Tomos 5, S. 74 b ff.)  Die Wahrheit kommt ans Licht:  Und als einige der Kläger in den vergangenen Wochen  im Namen der Urchristen zwei Offene Briefe an den EKD-Ratsvor-sitzenden  Bischof Dr. Wolfgang Huber geschrieben hatten, warteten sie vergeblich  auf eine Antwort des Bischofs. Schließlich schrieb der  „Sektenbeauftragte“ der EKD, Pfarrer Matthias Pöhlmann: „Die Offenen  Briefe spiegeln einen Fanatismus wider, der sich in einer massiven  Kirchenaggressivität ergeht. (Materialdienst der EZW. Nr. 10/2009,  S.388-390).  Doch diese Beurteilung ist nur die Widerspiegelung  von Martin Luther bzw. die Projektion des Verhaltens von Martin Luther  auf andere. Und es ist einmal mehr der Beweis, dass der Luther-Geist sie  treibt.   Die Wahrheit ist für die evangelische bzw. die  lutherische Kirche aggressiv. Und wer Näheres darüber erfahren möchte,  wie der Luther-Geist durch die evangelische bzw. lutherische Kirche  wirkt, der möge das Buch lesen: „Des Satans alte Kleider“ (Anlage 2), in  dem die Verächtlichmachung und Diskriminierung von Kirchenaussteigern  durch kirchliche Beauftragte über mehr als 30 Jahre geschildert wird.  Über dieses Buch schreibt der lutherische Sektenbeauftragte Michael  Fragner, es enthalte nichts Neues. Daraus folgt, dass solche  unanständigen Aktivitäten für die lutherische Kirche nicht neu sind,  sondern offenbar normal. Was kann man dann von einem solchen Lutheristen  erwarten in Bezug auf Anstand, Moral, Ethik, Benehmen und Stil?   So ist es nicht erstaunlich, mit welcher  Kaltschnäuzigkeit sich der „Sektenbeauftragte der EKD“, Matthias  Pöhlmann, über Menschen beschwert, die die Wahrheit sagen, während  gleichzeitig bekannt wird (ARD-Tagesschau vom 7.10.2009), dass in eben  dieser Institution Verbrecher Tausende von schweren Verbrechen an  Kindern begangen haben, die in ihren Auswirkungen von erfahrenen  Fachleuten teilweise sogar als Seelenmord bezeichnet werden.   In jener Woche hat sich die Bischöfin der  Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, Frau Käßmann,  öffentlich für Kinderschändungsverbrechen, die in den 50-iger, 60-iger  und 70-iger Jahren von Mitarbeitern der evangelischen Kirche in  Niedersachsen in Heimen verübt wurden, entschuldigt. Es wird vermutet,  dass über eine Million Kinder in Deutschland in den 50-iger, 60-iger und  70-iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts Opfer von Kindsmisshandlung  und sexuellem Missbrauch wurden.  Die Kirchen beider Konfessionen haben die moralische  Rechtfertigung und die pädagogischen Leitlinien geschaffen, auf deren  Fundament die Heimerzieher ihre Verbrechen verübt haben. Die Gewalt an  Kindern in Heimen basierte auf einem seit langem etablierten System.  Eine um die Jahrhundertwende ausgeklügelte und menschenverachtend  fortentwickelte Straf- und Besserungspädagogik war die Grundlage ihrer  Arbeit. Selbst 8- und 9-Jährige sollten mit härtesten körperlichen  Strafen erzogen werden. Dieses Konzept wurde bis in die 60-iger und  70-iger Jahre des 20. Jahrhunderts durchgeführt. Manche Strafen grenzten  an Folter: 
 Dies sind nur einige wenige Beispiele, zitiert aus dem  Buch von Peter Wensierski: „Schläge im Namen des Herrn“ (Anlage 3). Die  Tragweite dieser Vorfälle kann man auch anhand der Literaturliste aus  diesem Buch erahnen, die wir in Kopie beilegen (Anlage 4).  Die Mitglieder des Vereins ehemaliger Heimkinder  e.V. haben sich an die beiden obersten Repräsentanten der beiden  Großkirchen hierzulande gewandt – an den ehemaligen Vorsitzenden der  Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Karl Lehmann, und den  Ratsvorsitzenden der EKD, Bischof Wolfgang Huber, von beiden erhielten  sie keine Antwort.  Die Beweise gegen die evangelische Kirche sind  erdrückend. Warum können sich diese beiden hohen Herren eigentlich zu  keinem Wort der Entschuldigung durchringen? Bischof Huber beendet in  diesen Tagen seinen EKD-Ratsvorsitz und geht dem Vernehmen nach dann  nach Südafrika – warum wohl? Wird ihm der Boden in Deutschland zu heiß?  Könnte möglicherweise hier noch etwas zutage gefördert werden, dem er  sich nicht mehr stellen will?   Werden bei der Schilderung der Vorfälle in den  Heimen nicht auch Erinnerungen an das verbrecherische Verhalten der  evangelischen Kirche gegenüber Behinderten und Kindern während der  Nazizeit wach?   Ernst Klee und Gunnar Petrich schildern in ihrem  Film „Alles Kranke ist Last“, der am 26.7.1988 im Auftrag des Hessischen  Rundfunks in der ARD gezeigt wurde (vgl. auch das gleichnamige Buch,  Frankfurt 1983), dass die kirchlichen Einrichtungen die Behinderten,  darunter viele Kinder, nicht nur zu Tausenden zur Ermordung an die  staatlichen Behörden ausgeliefert haben (z.B. aus Neuendettelsau in  Bayern), sondern die evangelischen Anstaltsleiter selbst redeten bereits  1931 auf ihrer Eugenik-Fachkonferenz in Treysa „weniger von der Heilung  Behinderter als von der Vernichtung ‚lebensunwerten’ Lebens“. Wobei es  dabei nicht nur um Schwerstbehinderte ging, sondern auch um  Leichtbehinderte, darunter Tausende von Kindern, die untereinander  fröhlich spielen konnten, wie Filmdokumente bis heute beweisen.   So erklärte der Leiter des Referates  „Gesundheitsfürsorge“ beim Centralausschuss der Inneren Mission, Dr.  Hans Harmsen: „Dem Staat geben wir das Recht, Menschenleben zu  vernichten, Verbrecher und im Kriege. Weshalb verwehren wir ihm das  Recht zur Vernichtung der lästigsten Existenzen?“   Auch wenn die verantwortlichen Leiter der  evangelischen Einrichtungen 1931 letztlich „nur“ die  Zwangssterilisierung Behinderter forderten, so wurde in den  Kirchendebatten doch auch der Boden für die spätere Ermordung der  Behinderten durch die Nationalsozialisten bereitet – zu einem großen  Teil ebenfalls überzeugte Protestanten oder Katholiken.  Soweit die Schilderungen aus dem Film von Ernst Klee  und Gunnar Petrich.  Bezeichnet man eine Organisation, in der so lang und  fortgesetzt Verbrechen begangen werden, nicht im normalen  Sprachgebrauch sogar als „Verbrecherorganisation“? Manche ihrer  Vertreter müssten doch eigentlich schon einen Mühlstein am Hals haben,  denn Jesus, der Christus, sprach, und so steht es in der Bibel: „Wer  einen von diesen Kleinen, die an Mich glauben, zum Bösen verführt, für  den wäre es besser, wenn er mit einem Mühlstein um den Hals im tiefen  Meer versenkt würde.“ (Mt. 18,6). Aber da die Betroffenen Lutheristen  sind und nicht „christlich“, hilft ihnen der Staat, den Mühlstein  abzutragen.  Mit ihrer Vergangenheit muss die evangelische Kirche  selbst fertig werden. Aber eine Organisation, die mit diesen Verbrechen  an Kindern belastet ist, soll sich nicht länger „christlich“ nennen.  Wer bei all den Vorkommnissen seinen Verstand bzw.  seine Vernunft bei der Beurteilung der Sachverhalte mit einschalten  möchte, der wird von Martin Luther mit den Worten bedroht: „Wer ... ein  Christ sein will, der ... steche seiner Vernunft die Augen aus.“ (Martin  Luther, Gesamtausgabe in 25 Bänden, herausgegeben von Johann G. Walch,  Concordia Publishing House St. Louis 1880-1910, Band V, S. 452)  Oder: Die Vernunft „ist die höchste Hur, die der  Teufel hat.“(Weimarer Ausgabe der Lutherschriften A 51, 126; vgl. 10  I,1.326;18,164; 24, 182)  Im Gegensatz dazu wird auch hier bereits über den  jugendlichen Jesus in der Bibel berichtet: „Und alle, die Ihm zuhörten,  verwunderten sich über Seinen Verstand und Seine Antworten.“ (Lukas 2,  47)  Der Aggressor Luther hingegen hatte gemäß diesen  seinen eigenen Forderungen keine Vernunft, und deshalb ging er auch  gegen die Urchristen seiner Zeit vor. So beschimpfte er etwa die  Zwickauer Propheten mit den Worten: „Euren Geist hau ich auf die  Schnauzen.“ (1520 gegen die Zwickauer Propheten; zitiert nach Walter  Nigg, Prophetische Denker, Rottweil 1986, S. 87)                      II. Die Legitimation der Kläger1. Trotz der kirchlichen Verfolgungen aller  urchristlichen Bewegungen, die sich unmittelbar auf Jesus von Nazareth  beriefen und die kirchliche Verdrehung von dessen Lehre ablehnten, von  den Markioniten über die Katharer und Bogumilen bis zu den Waldensern  und Täufern, ist in unserer Zeit erneut eine urchristliche Bewegung  entstanden. Ihre Lehre besteht nicht aus Dogmen, Zeremonien und  Hierarchien, wie sie die Kirchen verkünden und praktizieren; ihr  Herzstück ist die Bergpredigt. Ein Glaube, der zur Umsetzung der  Bergpredigt und der Zehn Gebote im Alltag führt - nach den Prinzipien  der Gleichheit, der Freiheit, der Einheit, der Brüderlichkeit und daraus  resultierend der Gerechtigkeit.   Inzwischen wurde das Urchristentum von heute zu  einer weltweiten Bewegung. Sie kennt keine festen Mitgliedschaften;  lediglich für den Rechtsverkehr haben sich in den einzelnen Ländern  Rechtsträger gebildet, die den Namen der Gemeinschaft tragen,  Veranstaltungen organisieren und das Schrifttum verbreiten. Der Träger  der gesamten Glaubensgemeinschaft ist der in Deutschland ansässige  Verein „Das Universelle Leben Aller Kulturen Weltweit e.V.“. Die Kläger  zu 1), 3), 4), 5) und 6) sind Mitglieder des Vorstands dieses Vereins  und insofern im besonderen Maße Repräsentanten der Urchristen.   2. Im Namen der Freiheit der Christen, die der  freiheitlichen Lehre des Jesus von Nazareth folgen, wenden sich die  Kläger gegen die oben geschilderte zwangsweise Rekrutierung von Menschen  als Mitglieder der evangelischen Organisation. Die Kläger erleben  gegenwärtig, dass sich die Beklagte sogar weigert, die Ausgetretenen aus  den Kirchenbüchern zu streichen. Die kirchliche Organisation krallt  sich in den Seelen ehemaliger Mitglieder durch Urkunden fest, was für  die Kläger ein weiterer Grund ist, die unchristliche Haltung der  Beklagten anzuprangern.  Diese Vereinnahmung erfolgt nicht nur durch den  einmaligen Zwangsakt der Säuglingstaufe, sondern wirkt im Anschluss  hieran das ganze Leben lang fort, denn ein Kirchenaustritt kann nach  Auffassung der Beklagten lediglich die äußere Kirchenmitgliedschaft  beenden (Art.2 Abs.3 BayKirchStG). Die Fähigkeit zur Abgabe der  Austrittserklärung richtet sich nach dem Reichsgesetz über die religiöse  Kindererziehung v.15.7.1921 (RGBl, S.939, 1263), das einem Kind nach  Vollendung des 14. Lebensjahrs die Entscheidung über seine  Konfessionszugehörigkeit einräumt (§ 5 Satz 1). In Bayern tritt aufgrund  von Art.137 Abs.1 BV anstelle des 14. Lebensjahrs das vollendete 18.  Lebensjahr.  Die Wahrnehmung der nunmehr bestehenden  Austrittsmöglichkeit würde einen Kraftakt erfordern, der viele  Jugendliche von vornherein davon abhält, diesen Schritt ernsthaft ins  Auge zu fassen: Viele Jahre über wurde ihnen im Religionsunterricht und  in Ergänzung dazu in besonderen Unterweisungen zur Konfirmation ein  Glaube nahegebracht, der den Kirchenaustritt mit dem Verlust des  Seelenheils in Verbindung bringt.  So heißt es wörtlich in den Evangelischen  Bekenntnisschriften: „Auch wird gelehret, dass unser Herr Jesus Christus  am jungsten Tag kummen wird, zu richten und alle Toten auferwecken, den  Glaubigen und Auserwählten ewigs Leben und ewige Freude geben, die  gottlosen Menschen aber und die Teufel in die Helle und ewige Straf  verdammen.“(Augsburger Konfession, CA XVII) Und die Abwendung von der Kirche führt nach evangelischem Selbstverständnis automatisch in den Unglauben und in die Gottlosigkeit bzw. ist bereits ein Ausdruck davon. Wie bereits erwähnt, gilt in der evangelisch-lutherischen Kirche dabei bis heute, "dass der freie Wille und Vernunft in geistlichen Sachen nichts vermag" (Apologie XVIII). Nötig dafür sei der "heilige Geist", wozu es nun aber unbedingt die Institution Kirche und ihre Dienstleistungen brauche. Denn um den "heiligen Geist" zu bekommen, hätte Gott nach kirchlicher Lehre "das Predigtamt eingesetzt, Evangelium und Sakrament [ge]geben, dadurch er als durch Mittel den heiligen Geist gibt, welcher den Glauben, wo und w(e)[a]nn er will, in denen, so das Evangelium hören, wirket ..." (Augsburger Konfession, CA V) Der Mensch könne also nach evangelisch-lutherischer Lehre ohne kirchliche Taufe, ohne Predigt des Pfarrers und ohne kirchliches Abendmahl den "heiligen Geist" nicht vermittelt bekommen. Diesen Geist brauche er aber, damit er in ihm wiederum den Glauben bewirke, der notwendig (!) sei, um gerettet und nicht ewig verdammt zu werden. Die Schlussfolgerung daraus ist: Eine Loslösung von diesem Glaubenssystem, z.B. durch einen Kirchenaustritt, würde ihn in die ewige Katastrophe führen, nämlich „in die Helle und ewige Straf“. So wird der Mensch an die Kirche gekettet. Der Taufzwang und das Festhalten der zwangsweise  erworbenen Mitglieder durch Drohungen mit ewigen Höllenqualen  widerspricht dem freiheitlichen Geist des Jesus, des Christus, der  sagte: „(Zuerst) lehret und (dann) taufet.“ Die Zwangstaufe widerspricht  außerdem der Religionsfreiheit gem. Art.4 GG, Art.9 EMRK, die die freie  Religionswahl einschließt, die durch den Mechanismus der Säuglingstaufe  und der späteren Androhung von Sündenstrafen im Fall des Austritts  äußerst erschwert bzw. ausgeschlossen wird. Und schließlich widerspricht  die mit der Zwangstaufe verbundene geistige Vergewaltigung von  Säuglingen der Menschenwürde i.S.v. Art.1 Abs.1 GG.  Dass hieran bislang kein Anstoß genommen wird und  die Betroffenen sich damit abspeisen lassen, dass für den unmündigen  Täufling ja dessen Eltern gehandelt hätten, ist lediglich darauf  zurückzuführen, dass man sich an dieses mittelalterliche System und die  furchtbare Drohbotschaft im Rahmen einer langen Tradition gewöhnt hat.  In Wirklichkeit handelt es sich um eine menschenrechtswidrige Tradition,  gegen die freie Christen aufstehen, ähnlich wie freie Bürger seinerzeit  gegen Sklavenhandel und die Rassentrennung aufstanden.  III. Kein kirchliches Internum1. Die Namensanmaßung  Die Beklagte behauptet von sich, Kirche Jesu Christi  zu sein. Wörtlich heißt es dazu in der Verfassung der  Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers: „Der Auftrag Jesu  Christi zur Verkündigung des Evangeliums ist für die  Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers verpflichtend. Grundlage  der Verkündigung in der Landeskirche ist das in Jesus Christus offenbar  gewordene Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen  Testamentes gegeben und in den Bekenntnisschriften der  evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist.“  Im übrigen ist es gerichtsbekannt, dass sich die  Beklagte als „christlich“ bezeichnet und auf Jesus von Nazareth beruft.  So spricht man in der evangelischen bzw. lutherischen Kirche im  Glaubensbekenntnis auch den Satz: „Ich glaube an die heilige christliche  Kirche.“ Deswegen gelten in der Öffentlichkeit die evangelischen  Kirchen allgemein auch als „christliche“ Kirchen.  2. Das Wirken nach außen  Als solche wirkt die evangelisch-lutherische Kirche  auch auf die Öffentlichkeit ein. Zum Selbstverständnis der evangelischen  Kirche gehört ein „Öffentlichkeitsauftrag“, ja sogar ein „Wächteramt“,  das sie zur Durchsetzung des „christlichen Glaubens“ wahrnimmt (vgl.z.G.  Schlaich, Der Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen, in: Handbuch des  Staatskirchenrechts, Bd.2, 2. Aufl., 1995, S.131 ff, 157). Die Beklagte  nimmt ihren Öffentlichkeitsauftrag vor allem durch Denkschriften wahr.  In der neuen Verfassung des Landes Brandenburg vom  20.8.1992 findet dieser Öffentlichkeitsauftrag in Art.38 sogar seine  ausdrückliche Anerkennung. Im übrigen findet er Eingang in  Kirchenverträge, z.B. im niedersächsischen Kirchenvertrag (1955) und in  den Kirchenverträgen von Schleswig-Holstein (1957), Hessen (1960) und  Rheinland-Pfalz (1962) (vgl. Schlaich, a.a.O., S.131). Die Verfassung  des Freistaats Sachsen (1992) spricht in Art.109 von der „Bedeutung der  Kirchen... für die Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen  des menschlichen Lebens.   Soweit sich die evangelische Kirche für befugt hält,  „das öffentliche Leben vom Standpunkt der Religion zu begleiten und zu  bewerten“ (Jeand’heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 1999,  Rdnr.64), handelt sie als Körperschaft öffentlichen Rechts hoheitlich  nach außen (vgl. Schlaich, a.a.O., S.161). Soweit dieses Handeln die  Rechte Dritter berührt, sind die staatlichen Gerichte zuständig (vgl.  Korioth in Maunz-Dürig, Rdnr.52 zu Art.140). Dies gilt sowohl für  kirchliche Äußerungen über Dritte, als auch für die Inanspruchnahme  staatlicher Leistungen durch die Kirche, durch die Dritte benachteiligt  werden.   IV. Die Verletzung der religiösen Entfaltungsfreiheit der KlägerIn solchen Nachteilen können  Grundrechtsbeeinträchtigungen im Schutzbereich der religiösen  Entfaltungsfreiheit gem. Art.4 GG liegen.   1. Die Drittwirkung der Grundrechte  In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit,  dass Grundrechtseingriffe nicht nur final und durch Befehl und Zwang,  sondern auch faktisch mittelbar erfolgen können (vgl. bspw. Cremer,  a.a.O., S.150, Pieroth/Schlink, Grundrechte, 22.Aufl., 2006, Rdnr.238  ff). Solche faktischen Eingriffe können nicht nur durch den Staat  unmittelbar, beispielsweise durch staatliche Warnungen vor bestimmten  Produkten oder staatliche Subventionierung bestimmter Tätigkeiten  erfolgen, sondern auch durch die von ihm begünstigten natürlichen oder  juristischen Personen, die dadurch gegenüber Mitkonkurrenten  Wettbewerbsvorteile erlangen. Dass auch in diesem Bereich  grundrechtliche Positionen als Grundlage von Abwehrrechten eine Rolle  spielen können, ist inzwischen unstreitig. Die Grundrechte gelten im  nichtstaatlichen Bereich (sei es zwischen ausschließlich privaten  Akteuren oder zwischen Privaten und öffentlich-rechtlichen  Körperschaften) in Form einer „mittelbaren Drittwirkung“  (Pieroth/Schlink, a.a.O., Rdnr. 181; Cremer, a.a.O., S.456 ff). Die  Folge davon ist, dass es zu „mehrpoligen  Beeinträchtigungskonstellationen“ kommt (Cremer, a.a.O., S.161; Wolfgang  Roth, Faktische Eingriffe in Freiheit und Eigentum, 1994, S.298 ff).  Die Grundrechtsabwehr und das Recht, die Beeinträchtigungen auf ihre  Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, richtet sich in solchen Fällen  nicht nur gegen den Staat, der die Beeinträchtigung ermöglicht, sondern  auch gegen den privaten oder öffentlich-rechtlichen Beeinträchtiger  selbst. Je nachdem, ob die Beeinträchtigung privatrechtlich oder  öffentlich-rechtlich erfolgt, findet der Grundrechtschutz dann vor den  Zivilgerichten oder vor den Verwaltungsgerichten statt. In jedem Fall  geht es um die Überprüfung von faktischen Grundrechtseingriffen von  nichtstaatlicher Seite. Dabei wird die Bedeutung der mittelbaren Drittwirkung vor allem darin gesehen, „dass sie auch unter den Bedingungen der modernen hochkomplexen Industriegesellschaft Freiheit und Gleichheit wahren hilft. Diese setzen nämlich ... einen Zustand faktischer Symmetrie voraus, in dem jeder Bürger die gleichen Chancen der Verfolgung und Durchsetzung seiner Interessen hat. Diese faktische Symmetrie ist heute nicht nur durch die Macht des Staates, sondern auch durch die Ausübung privater, wirtschaftlicher und sozialer Macht oft beseitigt oder gefährdet.“ (Pieroth/Schlink, a.a.O., Rdnr.183) 2. Die freiheitsgefährdende Übermacht der Kirchen  Eine solche Gefährdung liegt im Verhältnis zwischen  den Großkirchen und neuen religiösen Bewegungen darin, dass den Kirchen  zu Lasten anderer Religionsgemeinschaften und deren Anhängern  vielfältige Privilegien eingeräumt und hohe Subventionen gewährt werden.  Eine eindrucksvolle Übersicht dieser Privilegien und  Förderungsmaßnahmen findet sich bei Czermak, Religions- und  Weltanschauungsrecht, 2007, S.23 f.: 
 All dies führt bei religiösen Minderheiten, also auch  bei den Freien Christen für den Christus der Bergpredigt aller Kulturen  weltweit und ihren Anhängern, also den Klägern, zur Beeinträchtigung  ihrer religiösen Entfaltungsfreiheit i.S.v. Art. 4 GG. Dass sie  gegenüber der evangelisch-lutherischen Kirche und deren Mitgliedern  schwer benachteiligt sind, ist angesichts der oben beschriebenen  staatlichen Förderung offensichtlich. Auch im pluralistisch angelegten  Staat des Grundgesetzes wurde die evangelische Kirche zu einem  Machtfaktor in Politik und Gesellschaft und zum Meinungsführer  hinsichtlich der Behandlung religiöser Minderheiten, die durch einen  jahrelangen Feldzug kirchlicher Sektenbeauftragter inzwischen pauschal  als „Sekten“ abqualifiziert werden. Während der Staat die kirchliche  Prunk- und Machtentfaltung in öffentlichen Veranstaltungen, wie z.B.  Kirchentagen, mit Steuergeldern fördert, haben die Anhänger einer  religiösen Minderheit Schwierigkeiten, auch nur einen kleinen Infostand  genehmigt zu bekommen. Während der Staat der evangelischen Kirche  grenzenlose Steuerprivilegien gewährt, müssen sich religiöse  Minderheiten mit Hilfe von Spenden finanziell über Wasser halten und  haben Schwierigkeiten, dass ihre religiösen Bestrebungen überhaupt als  gemeinnützig anerkannt werden.  3. Weitere Gründe für die Klagebefugnis der  Kläger  Ob die Beeinträchtigungen der religiösen  Entfaltungsfreiheit rechtmäßig oder rechtswidrig sind, also nicht nur  Grundrechtsbeeinträchtigungen, sondern Grundrechtsverletzungen sind,  hängt – wie bei jeder Grundrechtsbeeinträchtigung - von ihrer  Legitimation ab. Wenn der evangelischen Kirche zu Lasten anderer  Religionsgemeinschaften und deren Anhängern Privilegien eingeräumt oder  Subventionen gewährt werden, weil sie als „christlich“ gilt, es aber in  Wirklichkeit nicht ist, dann fehlt es an dieser Legitimation. Die  staatliche Verleihung kirchlicher Privilegien und die damit  einhergehende Ungleichbehandlung zu Lasten anderer  Religionsgemeinschaften erfolgt dann ohne den ursprünglich maßgeblichen  sachlichen Grund und ist damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der  Gleichbehandlung gem. Art.3 GG. Die Rechtswidrigkeit ist jedoch nicht  nur dem Staat zuzurechnen, sondern auch der Kirche, wenn sie sich den  Zugang zu diesen Privilegien durch unwahre Angaben erschleicht, indem  sie ausdrücklich behauptet oder stillschweigend den Eindruck vermittelt,  sie sei „christlich“, obwohl sie es in Wirklichkeit nicht ist.   Es ist ähnlich wie bei einem beliehenen Unternehmer,  der als Beliehener die Grundrechte Dritter verletzt, oder bei einem  Unternehmer, der eine staatliche Förderung erfährt und bei der Nutzung  dieser Förderung die gewerblichen Möglichkeiten von Mitbewerbern  beeinträchtigt. Diese Verletzung findet nicht erst durch die konkrete  Maßnahme des Beliehenen oder Geförderten statt, sondern bereits durch  den Beleihungs- bzw. Förderungsakt (Cremer, Freiheitsgrundrechte, 2003,  S.164 u.166). Erschleicht sich der Beliehene bzw. Geförderte die  Beleihung bzw. Förderung, ist nicht nur der Beleihungs- bzw.  Förderungsakt rechtswidrig, sondern auch das hoheitliche Handeln des  Beliehenen bzw. die privatrechtliche Nutzung des Geförderten gegenüber  Dritten rechtswidrig, weil eine der Voraussetzungen, die sein  hoheitliches bzw. privatrechtliches Handeln ermöglichen, nicht vorliegt.  Das Abwehrrecht des Drittbetroffenen richtet sich dann nicht nur gegen  den beleihenden bzw. fördernden Staat, sondern auch gegen den Beliehenen  bzw. Geförderten unmittelbar.  Und wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche  grundrechtsgefährdenden Beleihungen bzw. Förderungen immer wieder  erteilt bzw. erschlichen werden, dann eröffnet dies gem. Art. 19 Abs.4  GG i.V.m. § 40 VwGO die Möglichkeit, vorbeugenden Rechtsschutz im Wege  einer Unterlassungsklage geltend zu machen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,  13.Aufl., Vorbem., § 40, Rdnr.34).  4. Der Etikettenschwindel führt zur  Rechtsverletzung  4.1 Mit dem Namen „christlich“ verschafft sich die  evangelische Kirche nicht nur die Möglichkeit, „christliche“ Urteile  über Gesellschaft und Politik, über Andersgläubige oder Atheisten  abzugeben, sondern auch die Möglichkeit, das entgegenzunehmen, was Staat  und Gesellschaft im so genannten christlichen Abendland nur der Kirche  zubilligt: besonders hohe staatliche Subventionen, besondere  gesellschaftliche Reputation, besondere institutionalisierte  Mitwirkungsrechte im staatlich-öffentlichen Bereich wie z.B.  öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Ethikbeiräten, bei Anhörungen  zu Gesetzen, Staatsempfängen und ähnlichem mehr. Für all das ist das  Beiwort „christlich“ und die Berufung auf Jesus von Nazareth die  Legitimationsgrundlage. Die Kirche agiert als Repräsentantin „des  Christentums“, das im so genannten christlichen Abendland immer noch als  besonders förderungswürdig gilt. Wäre die Beklagte keine „christliche“  Religionsgemeinschaft, würde sie nicht annähernd die gegenwärtige  staatliche Förderung durch finanzielle Zuwendungen, Steuerbefreiung,  politische und gesellschaftliche Privilegien erfahren. Die Annahme, es  handle sich um eine „christliche Kirche“ ist eine selbstverständliche  Voraussetzung dafür, dass die Beklagte die politische und  gesellschaftliche Förderung erfuhr und erfährt, die ihr die gegenwärtige  religiöse und weltanschauliche Vormachtstellung in Deutschland  verschafft.  4.2 Wie am Beginn der Klagebegründung dargelegt  wurde, nennt sich die evangelische Kirche jedoch zu Unrecht „christlich“  und beruft sich zu Unrecht auf Jesus von Nazareth.  Was „christlich“ ist und ob sich jemand auf Jesus  von Nazareth berufen kann, ist eine Aussage, die sowohl tatsächliche als  auch wertende Elemente enthält. Anknüpfungspunkt ist die Lehre des  Jesus von Nazareth.   Es gibt sicherlich Verhaltensweisen und Lehren von  Religionsgemeinschaften, bei denen man darüber streiten kann, ob sie der  Lehre des Nazareners noch entsprechen oder nicht. In solchen Fällen  würde es sich um Wertungen innerhalb eines vertretbaren  Beurteilungsspielraums handeln. Zur Tatsachenbehauptung wird eine  Wertung jedoch jedenfalls dann, wenn sie „außerhalb eines vertretbaren  Beurteilungsspielraums“ liegt (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und  Bildberichterstattung, 5.Aufl., Kap.4, Rdnr.78).  Das ist hier der Fall: Die oben geschilderte  Verhaltensweise und Lehre der Beklagten hat mit der Lehre des Nazareners  offensichtlich nichts mehr zu tun, sondern steht in diametralem  Gegensatz zu ihr. Deshalb ist die Behauptung der Kirche, sie sei  „christlich“ und würde sich zu Recht auf Jesus von Nazareth berufen,  eine unwahre Tatsachenbehauptung.  Da sie diese Tatsachenbehauptung entweder  ausdrücklich oder stillschweigend permanent aufstellt und sich dadurch  die oben geschilderten staatlichen Vorteile erschleicht, durch die  religiöse Konkurrenten, insbesondere auch die Kläger, massive Nachteile  erleiden, können diese Unterlassung dieser unwahren Behauptung  verlangen.  V. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Jesus von Nazareth1. Der Schutz des Lebensbildes  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt  der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts über den Tod eines  Menschen hinaus, denn die schutzwürdigen Werte der Persönlichkeit  überdauern die Rechtsfähigkeit ihres Subjekts, die mit dem Tod erlösche.  Dies gelte insbesondere bei Beachtung der Wertordnung des  Grundgesetzes, dessen "Schutz der Menschenwürde keine zeitliche  Begrenzung auf das Leben des Menschen erkennen lässt" (vgl. im einzelnen  BGHZ 50,136 ff, sowie BGHZ 107, 391; ferner Palandt, Rdnr.179 a).  Nach dieser Rechtsprechung gehört zum Allgemeinen  Persönlichkeitsschutz auch der Schutz des Lebensbildes, so dass gegen  grobe Entstellungen dieses Bildes Unterlassungsansprüche auch postmortal  gegeben sind.  Die Wahrnehmung dieses Persönlichkeitsschutzes kommt  zwar in erster Linie den von Verstorbenen zu Lebzeiten Berufenen zu.  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen darüber hinaus  auch "die nahen Angehörigen des Verstorbenen in Betracht, die durch die  Verunglimpfung eines verstorbenen Familienmitglieds oftmals selbst in  Mitleidenschaft gezogen werden" (vgl. BGHZ 50,140, wo der BGH den Kreis  der Wahrnehmungsberechtigten ausdrücklich offen ließ.)  Auch eine Befristung für die Geltendmachung des  Persönlichkeitsrechts Verstorbener ist nicht gegeben. Entscheidend ist,  "dass der Wahrnehmungsberechtigte ein ausreichendes  Rechtsschutzbedürfnis dartun kann", das "in dem Maße schwindet, in dem  die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst". (a.a.O., S.140)  2. Im Falle von Jesus von Nazareth ergibt sich  hieraus folgendes:   2.1 Eine Befristung in dem vom BGH umschriebenen  Sinn ist bis heute nicht eingetreten: Jesus Christus gilt als der  Begründer des Christentums, als der Namensgeber des "christlichen  Abendlands" und aller, die sich „christlich“ nennen, also insbesondere  der Kirchen und eines Teils der Parteien. Man kann also sicherlich nicht  davon sprechen, dass in seinem Fall "die Erinnerung an den Verstorbenen  verblasst" sei. Somit besteht der Schutz seines Lebensbildes fort.  2.2 Die Geltendmachung dieses Schutzes scheitert  auch nicht daran, dass kein "naher Angehöriger" im herkömmlichen Sinne,  also ein leiblicher Verwandter, ausfindig zu machen ist. Die Ratio der  Angehörigeneigenschaft, auf die der Bundesgerichtshof abstellt, besteht  darin, bei Ermittlung der "Wahrnehmungsberechtigung" an die Nähe der zu  schützenden Persönlichkeit und das Eigeninteresse des den Schutz geltend  Machenden anzuknüpfen. Dieses Interesse liegt normalerweise bei den  leiblichen Verwandten. Es ist aber auch bei Menschen anzunehmen, die  sich die zu schützende Persönlichkeit als Vorbild ihrer gesamten  Lebensführung gewählt haben. Bei der Geltendmachung des  Persönlichkeitsschutzes von Jesus aus Nazareth liegt dies sogar  besonders nahe, da er die geistige Verbundenheit bekanntlich für weit  wichtiger hielt, als verwandtschaftliche Bindungen. Erinnert sei erneut  an seine Reaktion, als ihn seine Mutter und seine Brüder suchten: "Wer  ist meine Mutter und meine Brüder? Und er sah rings um sich auf die, die  um ihn im Kreise saßen, und sprach: 'Siehe, das ist meine Mutter und  meine Brüder! Wer Gottes Willen tut, der ist mein Bruder und meine  Schwester und meine Mutter.'" (Mt.3,31 ff)  2.3 Diese geistige Verwandtschaft als Voraussetzung  für die Geltendmachung des postmortalen Persönlichkeitsrechts Jesu  gewährleistet auch, dass diese Klagebefugnis nicht jedermann im Sinne  einer Popularklage zuwächst, der sich einfach auf Jesus von Nazareth  beruft. Entscheidend ist, dass es sich um jemanden handelt, der  nachweisbar an eine Lehre glaubt, die der Lehre des Nazareners  entspricht, und der nachweisbar bestrebt ist, diese Lehre im Alltag  umzusetzen.  2.4 Dies trifft auf die Kläger zu.  Sie folgen dem „Glaubens- und Lebensbekenntnis der  Urchristen im Universellen Leben“, das gem. § 2 Abs.2 Bestandteil der  Satzung des Trägervereins der Glaubensgemeinschaft ist (Anlage 5). Es  knüpft an alle wesentlichen Punkte der Lehre Jesu an, wie sie oben  stichwortartig wiedergegeben ist und schließt all das aus, was die  Großkirchen im Lauf von Jahrtausenden bzw. Jahrhunderten an Dogmen und  Ritualen entwickelt haben, die im Gegensatz zur Lehre Jesu stehen. Diese  Übereinstimmung ist durch einen Textvergleich zwischen den wichtigsten  Lehrsätzen des Jesus von Nazareth und dem Text des urchristlichen  Glaubensbekenntnisses einer richterlichen Nachprüfung zugänglich.  Die Kläger glauben nicht nur an die Lehren der  Urchristen im Universellen Leben, sondern haben es sich seit vielen  Jahren zur Aufgabe gemacht, danach zu leben und bei der Verbreitung  dieser Lehren mitzuhelfen.  Die Kläger und alle, die den Willen Gottes tun, sind  deshalb legitimiert, das postmortale Persönlichkeitsrecht des Jesus von  Nazareth, der ihr Vorbild ist, geltend zu machen.  In diesem Sinne wehren sie sich gegen die massive  Verfälschung der Lehren und des Lebensbildes des großen  Menschheitslehrers Jesus von Nazareth. Die Beklagte hat Seine göttliche  Lehre in das absolute Gegenteil verkehrt. Vor allem die Bergpredigt  wurde verfälscht bzw. so relativiert, dass sie im Alltag der Menschen  keine entscheidende Rolle mehr spielt, sondern als nicht realisierbare  Utopie gilt. Damit wurde die zentrale Botschaft des Christentums  verfälscht. Die Goldene Regel „Was du nicht willst, dass man dir tu, das  füg auch keinem anderen zu.“ wurde praktisch abgeschafft, zugunsten  eines Krieges aller gegen alle, der zu einer Zivilisation führte, die  heute am Abgrund steht und an einem Gott verzweifelt, den die Kirche als  strafenden Gott beschrieb. Aus der Frohbotschaft des Jesus von Nazareth  wurde eine Drohbotschaft satanischer Herkunft.  Wie krass der Etikettenschwindel ist, den die  Beklagte mit der Lehre des Jesus von Nazareth betreibt, mögen einige  analoge Beispiele verdeutlichen: Wie wäre es, 
 Wenn man der evangelischen Kirche erlauben würde, sich  „christlich“ zu nennen bzw. sich auf „Jesus Christus“ zu berufen, und  damit ihre Taten in der Geschichte also ausblenden würde, wäre das nicht  ähnlich, wie wenn man bei dem Namen Adolf Hitler nur an Autobahnen  denken, seine Verbrechen aber verdrängen würde?   Das sind nur einige Beispiele und Analogien, um das  Ausmaß des Etikettenschwindels mit der Bezeichnung „christlich“ zu  verdeutlichen, des skandalösen Schwindels, der mit der Lehre des Jesus  von Nazareth bis zum heutigen Tag betrieben wird. Das alles ist  Täuschung der Menschen durch gezielte Desinformation. Das ist der  satanische „Trick“ des Gegenspielers Gottes.   Beim Dalai Lama, bei Nelson Mandela, bei Martin  Luther King und bei Willy Brandt würden massive Entstellungen ihres  Lebens- und Persönlichkeitsbildes allgemeine Empörung auslösen. Bei  Jesus, dem Christus, lässt die Gesellschaft es gleichgültig zu. Warum?  Die Kläger, Repräsentanten der Urchristen von heute,  wollen es nicht länger zulassen und verlangen deshalb Unterlassung im  Sinne der vorliegenden Klage.                               Dr. Sailer Dr. Hetzel Rechtsanwalt Rechtsanwalt  |       
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